Schießstandordnung

Müller-Schießzentrum-Ulm GmbH & Co. KG

Albstraße 78, 89081 Ulm

nachfolgend MSZU genannt

1. Allgemeines

Mit ihrer Anmeldung zum Schießen erkennen die Benutzer der Schießstätte die Bedingungen dieser Schießstandordnung an.

Für die Benutzung der Schießstätte mit den Schießständen gelten neben der Schießstandordnung des MSZU grundsätzlich die Schießstandordnungen und Schießvorschriften anerkannter Schießsportverbände sowie die des Deutschen-Jagdschutzverbandes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die vorgenannten Schießstandordnungen sind in der Schießstätte ausgehängt. Schießstandordnungen anderer anerkannter Schießsportverbände oder Prüf- und Erprobungsvorschriften, die über die Form einer Schießübung hinausgehen, können nur dann zur Anwendung kommen, wenn es in vertraglicher Form vereinbart wurde. 

1.1 Aufenthalt auf der Schießstätte
Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn ein Erziehungsberechtigter oder eine andere damit betraute Person anwesend ist und die Beaufsichtigung des Kindes auf der Schießstätte während des Schießtermins durch den Erziehungsberechtigten sichergestellt ist. Kindern unter 10 Jahren ist der Zutritt zu den Schießständen verboten.

2. Geltungsbereich

2.1 Diese Schießstandordnung gilt für das gesamte Areal des MSZU einschließlich aller Schießstände und sonstigen Räume der Schießstätte, soweit diese für Zwecke des Schießsports, der Aus- und Fortbildung mit Schusswaffen oder im Rahmen der weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis genutzt werden. 

2.2 Jeder Nutzer/Besucher ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, die er durch seine Buchung/Nutzung anerkennt, unterworfen.

3. Versicherungsschutz

3.1 Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein. 

3.2 Grundsätzlich müssen alle Kunden, die einen Schießtermin gebucht haben, zum Schießen, eine Cap, eine Schießbrille und einen Gehörschutz tragen. Ausnahme für das Tragen von Brille und Cap wird ausschließlich beim jagdlichen Schießen, außer bei halbautomatischen Waffen, auf dem 25, 100, 300 Meter Schießstand und in den Schießkinos gewährt.

4. Zulassung

4.1 In der Schießstätte darf nur mit den für den jeweiligen Schießstand durch Aushang bekannt gemachten Waffen und nur unter Verwendung der zugelassenen Munition geschossen werden. 

4.2 Auf dem 25 m Schießstand ist auf allen Bahnen das Schießen mit Schrotmunition jeglicher Kaliber verboten.

4.3 Beim Flintenschießen in der Wurfscheibenhalle, darf aus umweltrechtlichen Gründen ausschließlich die beim MSZU erworbene Munition (Stahlschrote) verwendet werden. 

4.4 Es darf nur von den, durch eine Sportordnung oder eine gleichwertige Schießvorschrift für die einzelnen Waffen und Anschlagarten, festgelegten Positionen geschossen werden. 

4.5 Auf die gesetzlichen Regelungen des Waffenrechts insbesondere das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder zulässige und unzulässige Schießübungen auf Schießstätten wird besonders hingewiesen.

5. Transport und Aufbewahrung von Waffen und Munition

5.1 Außerhalb der Schießstätte/Schießräume dürfen Waffen und Munition nur in geschlossenen Behältnissen transportiert werden. 

Ausgenommen sind Leihwaffen vom MSZU, die vor der Ausgabe an den Kunden oder Schützen von einem Mitarbeiter des MSZU sicherheitsüberprüft werden. 

Waffen, die nicht handhabungssicher sind, weil sie z.B. wegen einer Waffenstörung nicht entladen werden können, dürfen nur nach Weisung eines Mitarbeiters des MSZU oder durch diesen selbst gehandhabt werden. 

5.2 Auf der Schießstätte dürfen während des Schießbetriebes nicht benutzte Schusswaffen nur getrennt von der Munition und nur unter Benutzung der dazu bestimmten Vorrichtungen (Gewehrständer oder Waffenablagen) abgestellt oder abgelegt werden. Außerhalb des Schießbetriebes dürfen auf der Schießstätte Schusswaffen und Munition nur dann – und zwar getrennt voneinander – aufbewahrt werden, wenn ausreichende, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen wurden. 

Ein Verstoß gegen diese vorgegebene Verfahrensweise rechtfertigt ein Hausverbot! 

6. Verantwortliche Aufsichtspersonen (Schießstandaufsichten)

6.1 Der ordnungsgemäße und sichere Schießbetrieb auf einer Schießstätte muss durch verantwortliche Schießstandaufsichten gewährleistet werden. Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Schießstandaufsichten zu befolgen. Sie üben bei Abwesenheit des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person in der Schießstätte und den zugehörigen Nebenräumen das Hausrecht aus. 

6.2 Der Zugang zu den Schießständen und die Benutzung der zugelassenen Waffen sind nur bei gleichzeitiger Anwesenheit einer verantwortlichen Schießstandaufsicht gestattet. Das Schießen ohne eindeutig bestimmte verantwortliche Schießstandaufsicht ist untersagt. Die verantwortlichen Schießstandaufsichten haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass von den in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Des Weiteren haben Sie zu beachten, dass die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs eingehalten werden. Sie überwachen die Einhaltung der Schießstandordnung, den Gebrauch der zugelassenen Waffen- und Munitionsarten sowie den ordnungsgemäßen und vollständigen Aufbau der Anlage. 

6.3 Die Schießstandaufsichten dürfen während der Dauer ihrer Aufsicht nicht selbst schießen. Sie müssen auf dem Schießstand ständig präsent sein. Eine zur Aufsicht befähigte Person darf schießen, ohne beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich alleine auf dem Schießstand befindet. Außer den Schützen und den verantwortlichen Schießstandaufsichten dürfen sich während des Schießens keine weiteren Personen auf den Schießständen aufhalten. 

6.4 Nutzergruppen, denen die eigenständige Benutzung der Schießsportanlage aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erlaubt ist, haben dem MSZU auf dem dafür vorgesehenen Formblatt die Personalien der verantwortlichen Schießstandaufsicht vor der Übernahme des jeweiligen Schießstandes anzuzeigen. 

6.5 Bei der Beauftragung der verantwortlichen Schießstandaufsichten durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereinigung genügt an Stelle der Anzeige eine Registrierung der Aufsicht beim Verein oder bei der jagdlichen Vereinigung. 

6.6 Unabhängig von der vereinsinternen Registrierung sind dem MSZU auf dem dafür vorgesehenen Formblatt die Namen der Schießstandaufsichten mitzuteilen. Die Namen der verantwortlichen Schießstandaufsichten sind für die Dauer des Schießens am Eingang zum Schützenstand für jedermann deutlich sichtbar auszuhängen. 

6.7 Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, dürfen nicht zum Schießen zugelassen werden. 

6.8 Die Teilnahme an Schießübungen ist nur gestattet, soweit gesetzliche Regelungen die Teilnahme nicht untersagen. Auf die Regelungen des Schießens auf Schießstätten durch Minderjährige wird besonders hingewiesen. 

6.9 Die erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen der Behörde sind von den verantwortlichen Schießstandaufsichten aufzubewahren und dem Beauftragten des MSZU und den mit der Durchführung des Waffengesetztes beauftragten Behörden auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

7. Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Schießstandordnung für das Müller Schießzentrum Ulm und gegen die Schießstandordnungen und Schießvorschriften anerkannter Schießsportverbände sowie die des Deutschen-Jagdschutzverbandes und gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes in seiner aktuellen gültigen Fassung, kann die Geschäftsleitung des MSZU gegen Einzelpersonen ein befristetes, in besonders schwerwiegenden Fällen, auch ein unbefristetes Hausverbot aussprechen. Soweit Zuwiderhandlungen im Handeln oder Unterlassen des verantwortlichen Vorstandes des Vereins oder einer sonstigen Benutzergruppe begründet sind, kann die Geschäftsleitung des MSZU die Nutzungserlaubnis ohne Einhalt einer Frist widerrufen. 

Eventuell entstehende Kosten und fällige Buchungsgebühren werden nicht erstattet.

8. Inkrafttreten

8.1 Soweit durch diese Schießstandordnung oder die Schießstandordnung anerkannter Schießsportverbände keine Regelung getroffen wird, sind die gesetzlichen Regelungen insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in seiner gültigen Fassung anzuwenden. 

8.2 Abweichungen von der Schießstandordnung bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

8.3 Die Schießstandordnung für das Müller-Schießzentrum-Ulm tritt durch Aushang und durch Veröffentlichung auf der Homepage in Kraft.

8.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm 

Geschäftsführer: Sylvia Müller & Reinhard Müller, Ulm den 05.03.2019